2021/04 – Arbeitnehmer-Info: Kurzarbeit und Steuererklärung – Was ist als ArbeitnehmerIn zu beachten?

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2021/04 - Kurzarbeit und Steuererklärung - Was ist als ArbeitnehmerIn zu beachten?

Update Kurzarbeit für ArbeitnehmerInnen

Kurzarbeit und Steuererklärung – ist die Abgabe verpflichtend?
Durch die Coronapandemie sind seit dem letzten Jahr so viele ArbeitnehmerInnen von Kurzarbeit betroffen wie nie zuvor. Was viele (noch) nicht wissen: Wer im Jahr mindestens 410 EUR Kurzarbeitergeld bezogen hat, ist im Folgejahr zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung für das Jahr mit Kurzarbeitergelt verpflichtet!

Wie wirkt sich das Kurzarbeitergeld auf meinen Steuersatz aus?
Das Kurzarbeitergeld selbst ist grundsätzlich steuerfrei, es wird aber bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes quasi wie Einkommen behandelt. Das Kurzarbeitergeld unterliegt demnach dem Progressionsvorbehalt. Je mehr Kurzarbeitergeld bezogen wurde, desto höher ist das bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes zugrunde zulegende Einkommen. Das bedeutet, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld zu Nachzahlungen bei der zwingend abzugebenden Einkommensteuererklärung führen kann.

Aufstockung durch die ArbeitgeberInnen
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurden Zuschüsse der ArbeitgeberInnen zum Kurzarbeitergeld vorübergehend steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei gestellt. Dies gilt für alle Fälle, in denen das Kurzarbeitergeld inklusive Aufstockung höchstens 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts betragen hat. Diese Regelung gilt aktuell bis zum Ende des Jahres 2020, sie wird jedoch aller Voraussicht nach bis Ende 2021 ausgeweitet.

Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen
Von der Abgabepflicht betroffene Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung 2020 selbst erstellen, haben bis zum 02.08.2021 Zeit, diese einzureichen. Sobald ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die Erstellung übernimmt, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28.02.2022. Wird die Abgabefrist versäumt, kann die Steuerschuld vom Finanzamt geschätzt werden. Hierbei ist das Finanzamt gehalten sehr großzügig zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu schätzen, um so die nachträgliche Abgabe der Einkommensteuererklärung zu erreichen. Daher sollte vorsorglich gegen die Schätzung innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Wird diese Einspruchsfrist versäumt, dann ist die eventuell zu hoch geschätzte Steuerschuld zu bezahlen.

Tipps für „ErstabgeberInnen“ einer Einkommensteuererklärung
In Ihrer Einkommensteuererklärung dürfen Sie auch bestimmte Werbungskosten, welche Ihnen als ArbeitnehmerIn im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden sind (z.B. Kilometerpauschale für den Fahrtweg zur Arbeitsstätte, Fortbildungskosten, Arbeitsmittel, Kontoführungsgebühren, Homeoffice-Pauschale u.v.m.), sowie Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Spenden, bestimmte Versicherungsbeiträge, Kinderbetreuungskosten, Haushaltshilfen, Handwerker im eigenen Haushalt, Krankheitskosten u.v.m.) einkommensmindernd ansetzen.
Trotz Mehrarbeit lohnt sich die Mühe, alle notwendigen Belege für entstandene Kosten zusammenzutragen. Sollten tatsächlich keine weiteren Kosten vorliegen, können die ArbeitnehmerInnen zumindest einen Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 1.000 EUR geltend machen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.

Hinweis für Ehepaare
Sofern mindestens ein(e) EhepartnerIn Kurzarbeitergeld bezogen hat, kann eine Einzelveranlagung für Eheleute zu günstigeren Ergebnissen führen, als die sonst in der Regel lohnendere Zusammenveranlagung. Dies prüfen wir regelmäßig für Sie. Auch bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuer in Eigenregie lässt sich ein möglicher Vorteil in der Veranlagungsform mit den gängigen Steuerprogrammen gut überprüfen.

Homeoffice – Was kann ich in der Steuererklärung angeben?

Das Jahr 2020 war nicht nur das Jahr für Kurzarbeit, sondern auch ein Jahr des Homeoffice. Ein anderer Arbeitsplatz stand aufgrund der Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes nicht immer zur Verfügung. Hat dann jeder, der von zu Hause gearbeitet hat ein häusliches Arbeitszimmer im klassischen Sinn und alle Aufwendungen sind unbegrenzt abziehbar?

Ein Abzug aller Kosten des Arbeitszimmers kann nur erreicht werden, wenn es sich um einen abgeschlossenen und abgetrennten Raum innerhalb der eigenen Wohnung handelt. Das Arbeitszimmer muss der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit gewesen sein.

Für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen ist dies aber meist das Büro in der Firma. In Zeiten von Corona kann das jedoch anders aussehen.

Haben ArbeitnehmerInnen, wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum in vollem Umfang ihre Arbeiten aus dem Arbeitszimmer heraus erledigt und es stand beim Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können für diesen Zeitraum alle Kosten des Arbeitszimmers in der Steuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden.

Wurde sowohl im Büro als auch von Zuhause gearbeitet, so kommt es für die Höhe der abziehbaren Ausgaben auf die zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers an.

3 – 5 Tage zu Hause im Arbeitszimmer
Alle Kosten des Arbeitszimmers können angesetzt werden, da das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist. Ein zur Verfügung stehendes Büro in der Firma hat in diesem Fall keine Auswirkung.

1 – 2 Tage zu Hause im Arbeitszimmer
Der Abzug der Kosten des Arbeitszimmers ist auf 1.250,00 EUR pro Jahr als Werbungkosten beschränkt An den Home-Office-Tagen darf der/dem ArbeitnehmerIn kein anderer Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung gestanden haben. Am besten kann das mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden.

Die im letzten Jahr behördlich festgelegten Schließungen und auch arbeitsrechtlichen Schutzmaßnahmen in Zusammenhang mit Corona führten dazu, dass ArbeitnehmerInnen zum Teil für ein paar Wochen oder Monate komplett von zu Hause arbeiteten. Die in diesem Zeitraum entstandenen Kosten für das Arbeitszimmer können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Entweder in voller Höhe oder begrenzt auf 1.250,00 EUR pro Jahr. Die 1.250,00 EUR stellen einen Jahresbetrag dar´, der nicht auf Monate aufzuteilen ist. So können auch Kosten für das Arbeitszimmer bei einer Nutzung von 1 Tag pro Woche über 3 Monate bis zu 1.250,00 EUR angesetzt werden.

Ansetzbare Kosten für ein Arbeitszimmer sind:

  • Anteilige Kosten für Miete / Gebäudeabschreibung bei Eigentum
  • Zinsen für Kredite zum Kauf der Wohnung oder des Hauses
  • Kosten für Energie, Wasser, Reinigung, Grundsteuer
  • Müllabfuhr, Schornsteinfeger
    Gebäudeversicherungen
  • Renovierungskosten
  • Ausstattung des Zimmers (z.B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen, Lampen), sofern diese im Zeitraum der Nutzung angeschafft wurden

Homeoffice, aber KEIN abgeschlossenes Arbeitszimmer

ArbeitnehmerInnen, die von Zuhause arbeiteten und keinen abgeschlossenen Raum dafür nutzten. Die können die Homeoffice-Pauschale ansetzen. Für jeden Tag, den sie im Homeoffice gearbeitet haben, können 5 EUR angesetzt werden. Der Betrag ist auf 600 EUR pro Jahr (120 Tage) begrenzt. Damit sollen die zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden, die aufgrund der Arbeit von Zuhause entstanden sind.

Die Homeoffice-Pauschale erhöht jedoch nicht den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR.

Unabhängig von einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer oder der Homeoffice-Pauschale kann jede/r ArbeitnehmerIn die selbst getragenen Kosten für die Anschaffung von Arbeitsmitteln in der Steuererklärung ansetzen. Dazu gehören auch Einrichtungsgegenstände wie Schreibtisch und Bürostuhl, wenn sie fast ausschließlich beruflich genutzt werden. Bei Kosten von 952 EUR inkl. Mehrwertsteuer können die Kosten in voller Höhe im Jahr des Kaufes angesetzt werden. Liegen die Kosten höher, muss der Betrag auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Bei beispielsweise Einrichtungsgegenständen sind das 10 Jahre.

Corona und der digitale Wandel

Anders sieht es bei digitalen Gegenständen aus. So musste beispielsweise ein Notebook mit einem Kaufpreis von 999 EUR bisher auf 3 Jahre verteilt werden.

Dies ändert sich ab 2021 aufgrund der Erfahrungen in der Coronapandemie. Es wurde festgelegt, dass die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software von 3 Jahren auf 1 Jahr herabgesetzt wird. Das bedeutet, dass jede Computerhardware inkl. Peripheriegeräte und Software unabhängig von der Kaufpreishöhe im Jahr des Kaufes vollständig in der Steuererklärung angesetzt werden kann.

Computerhardware inkl. Peripheriegeräte – Was ist das?

Das sind Computer, Desktops, Notebooks, Laptops, Tabletts, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), Drucker, Scanner, Tastatur, Maus, Monitore und Displays.

Als Software gilt die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, sog, Standardanwendungen (Betriebssysteme, Office-Anwendungen) und auf den Nutzer individuell abstimme Anwendungen.

Diese Regelung gilt erst ab dem Jahr 2021. Bereits in 2020 angeschaffte Geräte müssen im Jahr 2020 noch auf die 3 Jahre aufgeteilt werden. Können jedoch im Jahr 2021 dann mit den kompletten Restwert in der Steuererklärung angesetzt werden.

Bei Fragen oder Anregungen sprechen Sie uns an! Wir sind für Sie da!

– veröffentlicht am 03.04.2021 –

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