Mandanten
Rundschreiben
2021/02 - Erstattung wegen Quarantäne - Vermeiden Sie eine Ablehnung / Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 03.02.2021
Liebe Mandantinnen und liebe Mandanten,
aus aktuellem Anlass möchten wir Sie über die am 03.02.2021 getroffenen neuen Beschlüsse der Politik zur Unterstützung der Unternehmen informieren und auf grundlegende Problematik in Bezug auf die Erstattung der Lohnfortzahlung im Fall der Quarantäne hinweisen.
I. Kostenerstattung im Fall der Quarantäne nicht aufs Spiel setzen
Im Fall der behördlich angeordneten Quarantäne eines Mitarbeiters ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung aufgrund der Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes verpflichtet, sondern aufgrund der Regelung des § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG), da laut Definition keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Da im Fall der behördlich angeordneten Quarantäne das Infektionsschutzgesetz (IfSG) greift, besteht für Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit eine Erstattung der Kosten für die Lohnfortzahlung beim Gesundheitsamt zur beantragen. Aktuell werden die Anträge mit dem Hinweis auf § 616 BGB vermehrt abgelehnt.
Um eine Ablehnung zu vermeiden, muss die Anwendung des § 616 BGB in den Arbeitsverträgen der betroffenen Mitarbeiter ausgeschlossen sein.
Dies können Sie in einem Nachtrag oder in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag mit ihren Mitarbeitern einvernehmlich regeln.
Formulierungsempfehlung
von Dr. Christian Ostermaier SNP Schlawien Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater, München
„Ist der Arbeitnehmer durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, besteht kein Vergütungsanspruch, es sei denn, dieser ergibt sich aus gesetzlichen Bestimmungen. § 616 BGB ist abbedungen.“
Einen Entwurf für die Vereinbarung finden Sie hier.
II. Rückwirkende Erhöhung des Mindestlohns im Bauhauptgewerbe
Quelle: https://www.zdb.de/meldungen/mindestlohn-tarifrunde-im-bauhauptgewerbe-verhandlungsergebnis-bestaetigt-1
Das am 17.12.2020 erzielte Verhandlungsergebnis wurde mit großer Mehrheit von allen Tarifbeteiligten bestätigt. Damit steigen die Mindestlöhne im Bauhauptgewerbe mit Wirkung zum 01.01.2021 wie folgt:
Mindestlohn 1 (Ost und West) von 12,55 Euro auf 12,85 Euro
Mindestlohn 2 (West) von 15,40 Euro auf 15,70 Euro
Mindestlohn 2 (Berlin) von 15,25 Euro auf 15,55 Euro
Die Laufzeit beträgt 12 Monate. Die Allgemeinverbindlichkeit wird nun umgehend beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantragt.
Zur Erinnerung:
Der Mindestlohn 1 gilt bundesweit für Helfertätigkeiten auf dem Bau.
Der Mindestlohn 2 gilt nur in den westlichen Bundesländern und Berlin, wenn überwiegend fachlich begrenzte Tätigkeiten ausgeübt werden.
III. Ergebnisse des Koalitionsausschusses zur Unterstützung der Unternehmen in der Corona-Krise
Quelle: https://www.cdu.de/corona/ergebnisse-koalitionsausschuss-3-februar-2021?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_term=rss&utm_content=rss&utm_campaign=rss
Steuerlicher Verlustrücktrag
Der geltende steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben.
Mehrwertsteuersenkung Gastronomie
Gastronomiebetriebe sind von der COVID19-Krise besonders betroffen und können durch die bestehenden Schließungen von der derzeitigen Mehrwertsteuersenkung nicht profitieren. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird daher über den 30. Juni hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt.
Coronazuschuss
Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten für die Bewältigung der Ihnen aufgrund der COVID-19-Pandemie entstehenden Mehraufwendungen eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro.
Kinderbonus
Pro Kind wird auf das Kindergeld ein einmaliger Kinderbonus von 150 Euro gewährt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Erleichterter Zugang zur Grundsicherung
Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert analog zur pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes.
Unterstützung der Kulturschaffenden in der Corona-Krise
Es wird ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm „Neustart Kultur“ in Höhe von 1 weiteren Milliarde Euro aufgelegt.
IV. Noch etwas in eigener Sache – Ein herzliches Willkommen für unsere neuen Kolleginnen
Seit dem 01.01.2021 unterstützen uns zwei fachkompetente Mitarbeiterinnen an den Standorten Fürstenfeldbruck und Erfurt.
In Fürstenfeldbruck freuen wir uns über die Unterstützung in der Buchhaltung von Frau Sofia Stiemer. Mit Ihrer Erfahrung und Freude an der Arbeit hilft Sie Ihnen bei Ihren Fragen rund um das Thema Buchhaltung gerne weiter.
Sie erreichen Sie direkt unter 08141 / 15044 – 48 oder per E-Mail sofia.stiemer@burggraf-gruppe.de
In Erfurt ergänzt Frau Elvira Spröte mit ihrem Fachwissen den Bereich Lohnabrechnungen und Personal. Durch ihre langjährige Berufserfahrung ist sie eine kompetente Ansprechpartnerin für alle Fragen zum Thema Lohn und Personal.
Sie erreichen Sie direkt unter 0361 / 710103 65 oder per E-Mail elvira.sproete@burggraf-gruppe.de
Bei Fragen oder Anregungen sprechen Sie uns an! Wir sind für Sie da!
– veröffentlicht am 04.02.2020 –